Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Sunset Folien GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und uns abgeschlossenen Verträge über an uns gerichtete Leistungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit unseren Bestellungen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und unseren Bestellungen schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Wir können unsere Bestellung (Angebot auf Abschluss eines Vertrages) widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen oder Gegenstände, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum. Urheberrechte behalten wir uns vor. Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist an, sind diese Unterlagen oder Gegenstände unverzüglich an uns zurückzusenden.

III. Energierelevante Teile

  1. Lieferanten sind bei Anfragen von wesentlichen energierelevanten Teilen dazu aufgefordert von sich aus energieeffizientere Alternativen anzubieten, um die Energieeffizienz im Unternehmen zu verbessern. Als wesentliche energierelevante Teile werden Ersatzteile, Geräte, Maschinen und Anlagen mit einer Nennlast größer 5 kW angesehen.

IV. Preise, Zahlungen

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben unsere Bestellnummer auszuweisen, ohne diese Angabe sind Rechnungen nicht zahlbar.
  2. Zahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gerechnet ab Empfang der Leistung, frühestens ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
  3. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfange zu. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus den Verträgen ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus den Verträgen an Dritte abzutreten.

V. Leistungsfrist, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen, Gefahrübergang

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Leistungsfrist oder das angegebene Leistungsdatum ist für den Auftragnehmer verbindlich.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, bei abnahmebedürftigen Leistungen auf ihre Abnahme.
  3. Wird die Leistungsfrist aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, sind wir dazu berechtigt, je werktäglicher Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,3%, insgesamt höchstens jedoch 5% der Auftragssumme geltend zu machen.
  4. Unterbleibt bei Leistungsannahme bzw. –abnahme Vertragsstrafenvorbehalt, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages geltend gemacht werden.
  5. Die Gefahr geht mit Eingang der Leistung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle bzw. mit Abnahme der Leistung auf uns über.

VI. Eingangsuntersuchung, Gewährleistung

  1. Im Falle von Warenlieferungen sind wir verpflichtet, die Ware ab Eingang innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Eingang der Ware von uns abgesandt wird und sie dem Auftragnehmer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab deren Entdeckung absenden und sie dem Auftragnehmer anschließend zugeht.
  2. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu, der uns gegenüber im gesetzlichen Umfange haftet. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen 36 Monate Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang (§ 4 Abs. 5).
  3. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

VII. Haftung des Auftragnehmers, Versicherungsschutz

  1. Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Auftragnehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
  2. Müssen wir aufgrund eines Schadensfalles gemäß Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit möglich und zeitlich zumutbar, den Auftragnehmer über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Uns weitergehend zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme von mindestens 2 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Uns weitergehend zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Haftung für Verletzung von Schutzrechten

  1. Werden wir von Dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Leistung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang (§ 4 Abs. 5).

IX. Geheimhaltung

  1. Von uns erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.

X. Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist der Auftragnehmer ersatzpflichtig, es sei denn, er hat nicht schuldhaft gehandelt.
  2. Der Auftragnehmer verarbeitet und bildet das Material für uns um. Wir werden Eigentümer der neuen Sache, worüber zwischen den Parteien in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Einigkeit besteht. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und uns ergebenden Streitigkeiten aus Verträgen ist Langerwehe.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.