Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sunset Folien GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Aufträge des Kunden getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  3. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden und die Erfüllung eigener Forderungen gegen den Kunden objektiv in Frage stellen, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, so können wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
  4. Nach Auftragserteilung bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrags eintretende Änderungen der Rohstoff-Einkaufspreise oder Löhne berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen.
  5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
  6. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter frei zu stellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Uns überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

III. Zahlung

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst als dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Akzepten, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, und die in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen werden, ist der Diskont sofort vom Kunden bar zu vergüten. Der Kunde erkennt an, dass Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von ihm akzeptierten Wechsels erfolgen, stets erst dann als Zahlung gelten, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst und wir als Aussteller aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass Sicherungsrechte aus vereinbarten Eigentumsvorbehalten zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.
  3. Tritt Zahlungsverzug des Kunden ein oder erfolgt ein Wechsel- bzw. Scheckprotest, werden unsere gesamten Forderungen für bereits erfolgte Lieferungen fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde an andere Lieferanten gegebene Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig einlöst.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten dazu berechtigt, die Auslieferung noch ausstehender Aufträge von einer Vorkasseleistung des Kunden durch Barzahlung abhängig zu machen. In diesem Falle kann der Kunde an uns gegebene Wechsel nach Vorkasseleistung zurückverlangen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass auch nach vollständigem Forderungsausgleich zukünftige Aufträge über einen in unserem Ermessen stehenden Zeitraum ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt werden.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. berechnet. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleiben uns vorbehalten.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, insbesondere nach § 369 HGB, ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde.

V. Lieferung

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der Frist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist trotz Beachtung uns zumutbarer Sorgfalt nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens oder unseres Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  4. Ansprüche für Schäden, die der Kunde auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
  5. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch 3% des Lieferwertes geltend machen. Der maßgebliche Lieferwert bezieht sich bei bereits rechtzeitig erfolgten Teillieferungen auf den Teil des Auftrages, bei dem Lieferverzug eingetreten ist.
  6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

VI. Gefahrübergang, Versand/Verpackung, Beachtung von Lagerungs- und Verarbeitungshinweisen

  1. Verladung und Versand der Ware erfolgen auch bei frachtfreier Lieferung unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Fracht ist vom Empfänger skontofrei vorzulegen und wird nach Vorlage der Belege gutgeschrieben. Fracht- und Zollerhöhungen, Überführung, Anschlussgleis und Ausladegebühren usw. gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Rollen werden einschließlich Verpackung berechnet. Hülsen gehören zum Reingewicht und werden nicht zurückgenommen. Bei Papier werden Rollen einschließlich Verpackung berechnet. Die Berechnung der Holzrahmenpackung, seemäßigen Ballenpackung und Fasspackung erfolgt nach besonderer Vereinbarung. Anstelle unseres Fabrikates können anderweitig hergestellte Erzeugnisse in den geschlossenen Mengen zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen geliefert werden.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  5. Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Lager- und Verarbeitungshinweise für Folienerzeugnisse, mit denen alle von aus ausgelieferten Paletten 2-fach versehen sind, genau zu beachten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise durch den Kunden herrühren, wird nicht gehaftet.

VII. Gewährleistung, Haftung

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seinen nach §§ 377 f. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese Pflichten bestehen auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die den Rollen, Kartons, Ballen oder Ringen beigefügten Kontrollzettel sind bei Beanstandungen mit einzusenden. Mängel sind spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Mängel, die durch Reiß-, Näh-, Schweiß- oder Färbeproben festgestellt werden können, gelten nicht als versteckt.
  2. Unerhebliche, handelsübliche oder technisch bedingte und unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Druckausführung, Breite, Menge, Gewicht, Ausrüstung und dergleichen stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere bei Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge, wenn die Abweichung nicht mehr als ±15% beträgt; bei Abweichungen in der Folienstärke, wenn diese nicht mehr als ±15% beträgt; bei den Abmessungen der Schläuche oder Beutel, wenn die Abweichung nicht mehr als ±5% beträgt. Bei konfektionierter oder bedruckter Ware ist ein Ausschuss von 4% handelsüblich und berechtigt nicht zur Mängelrüge. Bei Druckaufträgen technisch bedingt mögliche Farb- und Passerschwankungen können nur beanstandet werden, wenn diese wesentlich sind. Werden Kunststofferzeugnisse bedruckt, kann der Kunde nur die Anforderungen an die Haftfestigkeit der Druckfarben stellen, die bei Polyäthylen-Produkten üblich sind. Die Eignung der Folien und der hieraus gefertigten Artikel für bestimmte Verwendungszwecke des Kunden oder dessen Abnehmern ist nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung über die beauftragte Ware, gleiches gilt für die Füllguteignung, es sei denn wir geben eine entsprechende Zusicherung ab. Infolge gewisser Eigenschaften des Polyäthylens kann ein geringfügiges Haften der Schläuche, Folien oder Beutel auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, besonders dann, wenn die Ware zu lange in verpacktem Zustand oder in feuchten Räumen gelagert wurde. Diese Erscheinung kann nicht beanstandet werden.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertrags-gegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

    Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  7. Eine weitergehendere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleiben die Abs. 3 und 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren – gleich aus welchem Rechtsgrund – in einem Jahr.
  9. Die Verjährungsfrist nach Abs. 8 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

    Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

    Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    Die Verjährungsfristen der Abs. 8 und 9 gelten im Übrigen auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Diesen Falls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  10. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
  11. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
  12. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück-zunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den von uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Darüber hinaus ist die Ware ordnungsgemäß und unter Beachtung unserer Lagerhinweise zu lagern, vgl. § 6 Abs.5.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden

    Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  6. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Kunde zur Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen nicht mehr befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns über den Bestand und die Höhe der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen und die Namen der Schuldner auf Verlangen Auskunft zu erteilen (insbesondere durch Übersendung von OP- und Adresslisten) oder einer von uns bevollmächtigten Person Einsicht in die betreffenden Buchhaltungs-unterlagen zu gewähren. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde uns auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware Auskunft zu geben und sicherzustellen, dass diese Ware nicht weiterverarbeitet oder veräußert wird. Haben Abnehmer des Kunden nach Offenlegung der Sicherungszession unmittelbar an uns Zahlung geleistet, sind die über die Deckung unserer Forderungen hinausgehenden Zahlungen an den Kunden auszukehren.
  7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtlich sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Langerwehe. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen